AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Beauftragung von EinzelfertigungenStand Juli 2022


1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Verträge im Zusammenhang mit der Beauftragung von Einzelfertigungen der MBO Postpress Solutions GmbH, einer ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere der MBO Máquinas, S.A. (nachfolgend zusammenfassend „MBO“, „wir“ oder „uns“ genannt) durch ihre Auftraggeber („Auftraggeber“ oder „Sie“). Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Maßgebend ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere Produktangebote richten sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MBO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MBO in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich etwaige Rahmenverträge, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie den in dem Einzelauftrag enthaltenen Angaben haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie bedürfen der Schriftform.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2. Form
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


3. Vertragsabschluss, Zusammenarbeit
(1) Die Angebote der MBO sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung bzw. Auftragserteilung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, kommt ein Vertrag mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von MBO oder im Einzelfall mit einem Abschluss eines schriftlichen Vertrages zustande. Bei telefonisch erteilten Aufträgen wird entweder ein unverbindliches Angebot nach Ziff. 3 (1) erstellt oder gleich eine Auftragsbestätigung an den Auftraggeber gesandt.
(3) Kostenvoranschläge sind für MBO unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich bestätigt. Kostenvoranschläge werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn sie nicht zu einer Auftragserteilung führen.
(4) Sofern die Beauftragung eine umfangreiche individuelle Vorplanung der Einzelanfertigung, insbesondere der Erstellung eines Prototyps bedarf, so handelt es sich dabei um Werkleistungen gem. §§ 631 ff. BGB, die der Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrags zu vergüten hat. MBO erteilt dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft über den Fortschritt und Inhalt der zu erbringenden Leistung. Sobald die Einzelanfertigung in Produktion bzw. Serienproduktion geht, haben die Grundsätze des Kaufrechts gem. §§ 650, 433 ff. BGB Geltung.
(5) Eine Garantie übernimmt MBO nur, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zugesagt worden ist.
(6) Für die Leistungsbestimmung sind die in der Auftragsbestätigung nebst in etwaigen Beilagen enthaltenen Angaben abschließend maßgebend.
(7) Für die Durchführung des Vertrages finden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Die Lieferung der Ware nach Handelsbedingungen der Incoterms in der jeweils gültigen Fassung, bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Im Falle der Vereinbarung gelten die dort enthaltenen Regelungen vorrangig, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen.
(8) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist MBO zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt.


4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zum Zwecke der Planung der Einzelfertigung, Produktion der Einzelfertigung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Tätigkeiten von MBO zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Planung bzw. Erbringung der Leistung erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen neben den Regelungen in den Leistungsbeschreibungen u.a., dass der Auftraggeber


a) bei Bedarf Arbeitsräume für die Mitarbeiter von MBO einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt;
b) eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern von MBO während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht und die ermächtigt ist, Erklärungen im Namen des Auftraggebers abzugeben, die im Rahmen der Durchführung des Auftrags als Zwischenentscheidung nötig sind;
c) zur Planung der Einzelfertigung, Produktion der Einzelfertigung bzw. Erbringung der Leistung notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt.


(2) Der Auftraggeber hat MBO die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Vorgaben, insbesondere technische Daten oder Zeichnungen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Vorgaben müssen MBO so zur Verfügung gestellt werden, dass diese von MBO interpretationsfrei umgesetzt werden können. Es gilt Ziff. 12 (1).
(3) Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.


5. Lieferung und Gefahrenübergang
(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist MBO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Soweit in der Auftragsbestätigung keine anderslautenden Angaben (wie etwa der Verweis auf Handelsbedingungen gemäß der Incoterms) enthalten sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über.
(3) Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(5) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
(6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist MBO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet MBO eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Auftragswertes in EUR pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Entschädigung ist auf maximal 5% des Auftragswertes beschränkt. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. MBO ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.
(7) Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen von MBO nicht zumutbar.

 

6. Grenzüberschreitende Lieferung
(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Auftraggeber gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

(2) Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
(3) Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; etwaige Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.


7. Lieferfristen
(1) Alle Fristen, die für die Lieferung oder Fertigstellung der Waren angegeben werden, sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(2) Sofern eine verbindliche Liefer- oder Fertigstellungsfrist vereinbart wurde, beginnt sie nicht vor Erfüllung sämtlicher vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers u.a. gemäß Ziff. 6 zu laufen. Eine Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb dieser Frist versandbereit ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wurde bzw. das Produkt zur Abnahme bereitsteht.
(3) Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die von MBO nicht zu vertreten sind und die auf Fertigung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind, insbesondere auch bei Krieg/kriegsähnlichen Handlungen, Beschlagnahme, Embargo, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien und sonstigen Umständen, die MBO oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörung), um die Dauer der Betriebsstörung. Verlängert sich eine Frist aufgrund solcher Umstände, stehen dem Auftraggeber keine Haftungsansprüche gegen MBO zu. Für unverschuldete Betriebsstörung haftet MBO auch nicht für die Dauer des Verzuges.


8. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum Zeitpunkt der vollständigen und vorbehaltslosen Bezahlung durch den Auftraggeber verbleiben die Liefergegenstände im Eigentum von MBO. Darüber hinaus besteht der Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen auch dann fort, bis alle Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber beglichen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt übt der Auftraggeber lediglich den Besitz an den Liefergegenständen aus.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten und drohende Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch solche, die das Betriebsgrundstück des Auftraggebers betreffen. Gegenüber Dritten hat der Auftraggeber auf das Eigentum von MBO hinzuweisen. Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MBO und darf nur von Mitarbeitern von MBO oder von MBO Beauftragten durchgeführt werden. Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat ferner den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten von MBO gegen Transport-, Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschäden zu versichern und die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung MBO auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber gestattet MBO oder Beauftragten von MBO die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum von MBO unentgeltlich. MBO hat das Recht, die Ware jederzeit zu inspizieren.
(4) Bei Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte (insbesondere Finanzkaufvertrag) bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange vereinbart und bleiben die sich aus dem Vertrag bis zur Zahlung der Lieferforderung für MBO ergebenden Rechte so lange bestehen, bis auch der Dritte gemäß den Bestimmungen des Finanzierungsvertrages vom Auftraggeber voll befriedigt ist.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MBO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MBO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf MBO diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(6) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:


a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei MBO als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MBO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an MBO ab. MBO nimmt die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben MBO ermächtigt. MBO verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MBO nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und MBO den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. (3) geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann MBO verlangen, dass der Auftraggeber MBO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist MBO in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) MBO gibt das Eigentum an dem Liefergegenstand auf Verlangen des Auftraggebers in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von MBO entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110% der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150% der gesicherten Forderung entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes bleibt möglich.


9. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preisen und im Übrigen zu den Preisen, die in den jeweils gültigen Preislisten bekannt gegeben werden. Soweit nicht abweichend vereinbart gelten alle Preise ab Werk/Versandort bzw. für Ersatz- und Verschleißteile ab Auslieferungslager. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro und zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, sowie aller staatlicher und behördlicher Steuern und Abgaben einschließlich urheberrechtlicher Abgaben und Zöllen. Wenn es nach Abschluss des Vertrages zu irgendeinem Anstieg der vorgenannten Kosten und Gebühren kommt, die in einem solchen Fall gemäß dem Vertrag von MBO zahlbar sind, bzw. wenn uns in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen irgendwelche neuen oder zusätzlichen Kosten oder Zahlungen entstehen oder berechnet werden, dann geht der Betrag in Höhe des Kostenanstiegs zu Lasten des Auftraggebers, der den Betrag an MBO unverzüglich zu erstatten hat.
(2) Soweit MBO aufgrund der Vertragserfüllung Reisekosten anfallen, sind diese, soweit nichts anderes vereinbart wurde, vom Auftraggeber zu erstatten. MBO wählt Verkehrsmittel und Unterbringung unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit.
(3) Sofern nichts anders vereinbart ist, sind Zahlungen bar und ohne jeden Abzug wie in der Rechnung angegeben an MBO zu leisten. Ratenzahlungen und Zahlungen per Akkreditiv sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung eingeräumt wurden. Falls die Zahlung im Rahmen des Vertrages per Akkreditiv erfolgt, richtet der Auftraggeber sofort nach Abschluss des Vertrages zu unseren Gunsten ein unwiderrufliches und bestätigtes, durch Sichttratte begebbares Akkreditiv durch eine internationale Großbank mit einem Rating mind. BBB (Standard&Poor´s) oder einem vergleichbaren Rating einer anderen anerkannten Rating Agentur mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 20 Tagen länger als dem letzten Tag des jeweiligen Versands bzw. der jeweiligen Lieferung für uns ein. Dieses Akkreditiv muss in einer für uns zufriedenstellenden Form sowie zu uns zufriedenstellenden Bedingungen erstellt werden und ausdrücklich eine Teillieferung zulassen, sowie Erstattungen der Beträge an uns genehmigen, die von uns gegebenenfalls für Konsulatsfakturen, Prüfgebühren und sonstige Aufwendungen zu Lasten des Auftraggebers vorausgezahlt wurden.

(4) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er die Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnungen bezahlt, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf. In diesem Falle sind Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(5) MBO ist berechtigt, im Rahmen der Durchführung der Planungsleistung die Bezahlung von Abschlagszahlungen zu verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die erste Abschlagszahlung spätestens mit der Erstellung eines beispielhaften Erstmusters fällig.
(6) Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. als vereinbart. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
(7) Wurde dem Auftraggeber Ratenzahlung eingeräumt, so ist MBO berechtigt, dem Auftraggeber den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen säumig ist.
(8) Die Fälligkeit der Zahlungen wird durch die Geltendmachung von Mängel-, Produkthaftungs- oder sonstigen Ansprüchen nicht berührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(9) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten und unbefristete Verträge wie beispielhaft sogenannte Rahmenverträge) eine zuvor kalkulatorisch nicht vorhersehbare wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, zum Ausgleich der gestiegenen Kosten nach Billigkeitsgrundsätzen eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Preisanpassung 3 Monate vor der Vornahme anzukündigen und zu begründen.
(10) Für den Fall, dass die Preisanpassung nicht unwesentlich ist, steht dem Vertragspartner das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen.


10. Abnahme von Planungsleistungen, Erstmuster
(1) Die Herstellungskosten für Erstmuster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
(2) Setzt der Auftraggeber während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
(3) Nach der Fertigung von Erstmustern für Einzelteile oder Baumuster wird ein Erstmusterprüfbericht erstellt. Der Auftraggeber gibt MBO die Prüfkriterien vor und stellt die zur Durchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Die Kosten für die Durchführung des Erstmusterprüfberichts trägt der Auftraggeber.
(4) Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Auftraggeber sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Auftrags im Besitz von MBO. Danach ist der Auftraggeber berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart wird, unterliegen erbrachte Planungsleistungen, worunter auch die Erstellung von beispielhaften Erstmustern fällt, grundsätzlich der schriftlichen Abnahme durch den Auftraggeber (Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls).
(6) Für den Fall, dass eine schriftliche Abnahme zu erfolgen hat, legt MBO dem Auftraggeber das jeweilige Abnahmeprotokoll vor, sobald die vertraglichen Leistungen oder Teile davon abgeschlossen sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofort, jedoch spätestens 1 Woche nach Erhalt dieses Dokuments, die Abnahme zu erklären, die im Falle von Mängeln, welche die Gesamtfunktionstüchtigkeit nur unbedeutend beeinträchtigen, nicht verweigert werden darf. Solche Abweichungen werden gegebenenfalls im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wenn die Abnahme erhebliche Abweichungen von der geschuldeten Erfüllung aufweist, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern und uns eine angemessene Frist zur Nachholung der vertraglichen Leistung setzen, nach welcher eine erneute Abnahme stattfindet.
(7) Die Abnahme (Teilabnahme) gilt als erklärt, auch wenn der Auftraggeber selbige selbst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erklärt oder selbige ohne hinreichende Begründung verweigert.
(8) Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werkes.
(9) Soweit nichts andere vereinbart wurde, erklärt der Auftraggeber mit der Abnahme des Erstmusters und der erfolgreichen Durchführung des Erstmusterprüfberichts, dass die Serienproduktion der Einzelfertigung auf Basis dieses Prototyps zu erfolgen hat.


11. Qualitätssicherungsmaßnahmen
(1) Mit der Beauftragung gibt der Auftraggeber an, welche Qualitätssicherungsmaßnahmen (insbes. Einzelmusterprüfung, Stichproben, Losgrößenprüfung, stochastische Prüfung) durchgeführt werden sollen.
(2) Sofern der Auftraggeber im Laufe der Auftragsdurchführung die Durchführung einer anderen als der zunächst angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahme wünscht, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit MBO. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.


12. Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) MBO hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers nach Ziff. 4 beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung von MBO entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung von MBO das Werk oder Teile davon verändern.
(2) MBO kann eine Vergütung verlangen, soweit wir aufgrund eines vom Auftraggeber gemeldeten Fehlers tätig geworden sind, der von diesem zu vertreten ist.
(3) Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei der Übergabe bzw. Abnahme überprüft, und MBO offene Mängel unverzüglich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen MBO unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Auftraggeber hat die Mängel bei seiner Mitteilung an MBO schriftlich zu beschreiben.
(4) Bei Mängeln der Produkte ist MBO nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Herstellung bzw. Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist MBO verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Produkte werden Eigentum von MBO und sind an MBO zurückzugeben.
(5) Sofern MBO zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Auftraggeber unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die MBO zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
(6) Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von MBO zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn MBO den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Auftraggeber statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
(7) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Einsetzung, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Auftraggeber zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
(8) MBO übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
(9) Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
(10) Mängelansprüche sind ausgeschlossen:


a) Bei Verbrauch und Verschleiß von Materialien und Teilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einer unvermeidlichen und regelmäßigen Abnutzung unterliegen.

b) Wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Auftraggeber die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die ihm in der Dokumentation und diese ergänzenden Unterlagen vorgegeben wurden oder die Störung auf einen anderweitig zweckwidrigen Einsatz des Liefergegenstands oder eine Fehlbedienung durch den Auftraggeber beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere als vom Hersteller empfohlene Additive wie Schmierstoffe, Fette und Öle benutzt oder wenn Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den gelieferten Waren durch hierzu nicht von MBO autorisierte Personen vorgenommen wurden und der eingetretene Schaden hierauf zurückzuführen ist.
c) Wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Auftraggeber die vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten nicht entsprechend den Maßgaben der Bedienungshandbücher durchführt oder durchführen lässt.
d) Wenn und soweit der Liefergegenstand aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht in das Bestimmungsland eingeführt oder dort nicht betrieben werden darf. Neu hergestellte Liefergegenstände erfüllen die technischen und gesetzlichen Vorschriften betreffend die Betriebssicherheit oder Unfallverhütung im Sitzland von MBO. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, vor der Bestellung zu prüfen, ob er den Liefergegenstand in das Land seiner Wahl einführen und dort betreiben kann.


13. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MBO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet MBO – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MBO, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur


a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von MBO jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden MBO nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn MBO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


14. Verjährung
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart endet die Verjährungsfrist abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634 a BGB für Mängelansprüche zwölf Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme erfolgt, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist wird durch Nacherfüllung nicht erneuert oder verlängert. Mängelansprüche für die im Rahmen der Nacherfüllung eingebauten Serviceteile verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Mängelansprüche für die im Rahmen der Nacherfüllung eingebauten Serviceteile verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziff. 13 (2) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


15. Abtretung
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MBO.


16. Patente, Warenzeichen, etc.
(1) MBO ist dem Auftraggeber gegenüber nicht verantwortlich für vermeintliche Verstöße gegen Patent-, Nutzungs-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen-, Urheber- oder sonstige gewerbliche oder geistige Schutzrechte im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, sofern wir uns nicht des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Hauptvertragspflichten schuldig gemacht haben, außer dass wir in einem solchen Fall unsere besten Bemühungen einsetzen werden, die Genehmigung zur Nutzung der Gegenstände des Rechteinhabers zu erhalten oder dem Auftraggeber gestatten, vom Vertrag zurückzutreten. Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen ist als Übertragung irgendwelcher Patent-, Nutzungs-, Warenzeichen-, Gebrauchs- oder Urheberrechte an der Ware zu betrachten; all diese Rechte sollten ausdrücklich ihrem wahren und rechtmäßigen Eigentümer vorbehalten bleiben.
(2) Soweit MBO Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Know-how, Geschäftsgeheimnisse oder andere Schutz- oder Verbietungsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen (Waren oder Dienstleistungen) innehat, im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangt oder für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen von Dritten einlizenziert, verbleiben diese Schutzrechte bei MBO oder dem Dritten, und es werden dem Abnehmer nur die vertragsgemäßen Nutzungsrechte eingeräumt.
(3) Alle Rechte an den Ergebnissen und Produkten, sowie den dazugehörigen Unterlagen, die im Rahmen der Leistungserbringung unter dem Vertrag entstehen, bleiben unabhängig vom Bearbeitungsstand unbeschränktes Eigentum von MBO. Soweit bei der Durchführung der Arbeiten schutzfähige Erfindungen entstehen, ist ausschließlich MBO berechtigt, hieraus auf ihren Namen- unter Nennung des/der Erfinder/s gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen und nach freiem Ermessen in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese weiterzuverfolgen, zu übertragen oder auch jederzeit fallen zu lassen.
(4) Für den Fall, dass MBO zur Anmeldung, Bearbeitung, Erwirkung und Verteidigung von Schutzrechten aufgrund von Erfindungen Erklärungen vom Auftraggeber benötigt, wird er diese MBO auf Verlangen unverzüglich geben.
(5) MBO haftet nicht für die Schutzfähigkeit oder den Bestand der Schutzrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen.
(6) MBO versichert, dass ihr Schutzrechte Dritter an den vertragsgegenständlichen Leistungen nicht bekannt sind. Eine Haftung, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, ist ausgeschlossen.


17. Compliance
Der Auftraggeber ist zur Ergreifung erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung verpflichtet. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, weder durch Mitarbeiter, Organmitglieder oder Dritte Zuwendungen oder sonstige Vorteile (z. B. Geld, geldwerte Geschenke und Einladungen, die keinen überwiegend betrieblichen Charakter haben, wie etwa Sportveranstaltungen, Konzerte, kulturelle Veranstaltungen) Mitarbeitern und Organmitgliedern von MBO anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren oder anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen.


18. Re-/Export
Der Auftraggeber darf Produkte einschließlich Software, Teile, technische Informationen/Daten und Dokumente im Zusammenhang mit dem Vertrag weder direkt noch indirekt unter Verstoß gegen geltende Exportkontrollgesetze, Vorschriften und Regelungen, die von der zuständigen Regierung verkündet und verwaltet werden, an Dritte außerhalb des Landes des Auftraggebers exportieren, re-exportieren, umladen oder ihnen verfügbar machen.


19. Stornierung, Kündigung
(1) Für den Fall dass eine Rahmenvereinbarung während der Dauer der durch Einzelauftrag geschuldeten Leistungserbringung endet, gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung fort, bis der Einzelauftrag vollständig abgeschlossen ist.
(2) Für den Fall, dass der Einzelauftrag vor Abschluss der geschuldeten Planungsleistung gekündigt wird, ist der bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung erbrachte Teil der Leistung zu vergüten. Darüber hinaus findet Abs. (3) Anwendung.

(3) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält MBO den Anspruch auf die ganze Vergütung der übertragenen Leistungen, jedoch unter Abzug dessen, was MBO infolge der Auflösung des Vertrages an Aufwendungen erspart.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Tritt der Auftraggeber im Falle des § 433 BGB von der Bestellung zurück oder stimmt MBO der Bitte um Stornierung eines bereits geschlossenen Vertrags zu oder kündigt der Auftraggeber einen nach § 631 BGB erteilten Auftrag, ohne dass hierzu eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, so kann MBO 10% des Auftragswertes zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer für die durch die Bearbeitung der Bestellung entstandenen Kosten einfordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Ein Recht des Auftraggebers, den Vertrag zu stornieren wird damit nicht eingeräumt. Insbesondere Produkte, die ausschließlich und spezifisch für den Auftraggeber gefertigt werden und nicht anderweitig veräußert werden können, können nach Beginn ihrer Produktion nicht storniert werden.
(6) Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 16, 20 unberührt.


20. Datenschutz, Verschwiegenheit
(1) Die im Rahmen des Vertragsabschlusses angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein dem Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigung erhoben.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten persönlichen Unterlagen, sowie Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert MBO zurückzugeben.
(3) Der Auftraggeber kann bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers sowie zu personenbezogenen Daten über Mitarbeiter, Auftraggeber oder Geschäftspartner von MBO erhalten. Der Auftraggeber wird solche vertraulichen Informationen und Personendaten mit größter Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln, die Daten nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages sowie des Einzelwerkvertrages unter Beachtung der ihm von MBO hierfür erteilten Weisungen verwenden und Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch ansatzweise zugänglich machen. Der Auftraggeber wird beim Umgang mit Personendaten die anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beachten und insbesondere angemessene organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung unbeabsichtigter Veränderung, Zerstörung oder Bekanntgabe der Daten treffen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass personenbezogene Daten auf Datenträgern vor deren weiteren Verwendung gelöscht werden. MBO hat das Recht, sich beim Auftraggeber über die zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffenen Maßnahmen zu überzeugen. Der Auftraggeber wird seinen Mitarbeitern, Beauftragten und Nachunternehmern die Pflichten in Bezug auf Vertraulichkeit und Datenschutz durch Vereinbarung und Weisung auferlegen und steht für deren Erfüllung ein.
(4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Systemkonzepten und an mitgelieferten Dokumentationen behält MBO stets die Eigentums- und Urheberrechte. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MBO gestattet. Im Eigentum von MBO stehende Datenträger, Unterlagen und Aufzeichnungen, Drucksachen und sonstige Geschäftspapiere bzw. Unterlagen/Dokumente Dritter, die während der Durchführung eines Vertragsverhältnisses in den Besitz des Auftraggebers gelangen sowie Unterlagen, die im Rahmen eines Vertragsangebotes individuell für den Auftraggeber erstellt werden, sind nach Durchführung des Vertrages auf Verlangen von MBO zurückzugeben. Auf Verlangen von MBO ist der Auftraggeber auch verpflichtet, entsprechende Unterlagen jederzeit, also auch vor der Abnahme, an MBO zu überreichen.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers an den vorgenannten Unterlagen/Dokumenten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche von MBO, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, sind von MBO anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist auch insoweit bis zur Fertigstellung der von ihm geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig.


21. Schlussbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbedingungen zwischen MBO und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Deutschen Internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen MBO und dem Auftraggeber ist das Landgericht Stuttgart, Deutschland. MBO ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers sowie an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftraggebers und von MBO der Produktionsstandort von MBO in Rua Joaquim Alves da Silva, 240, 4455-473 Perafita, Portugal.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


MBO Postpress Solutions GmbH
Grabenstraße 4 – 6 · D-71570 Oppenweiler


Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Fernando Ferreira, Thomas Heininger, Christian Gohlke, Masafumi Yokoyama, Yasuhiro Chiba, Masanobu Wakatsuki, Eiji Kajita


Sitz der Gesellschaft:
Amtsgericht Stuttgart: HRB 773855
USt-IdNr.: DE329246135
Stand: Oppenweiler, Juli 2022